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Um­fang­rei­che Er­wei­te­rung der Co­ro­na-Hil­fen

Die Überbrückungshilfe III wird nochmals deutlich ausgeweitet. Die verbesserten Konditionen unterstützen jetzt auch die Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberufler, die direkt und indirekt von den Schließungen ab 16. Dezember betroffen sind.

Es gibt zum einen die Novemberhilfe. Sie unterstützt die von den temporären Schließungen direkt, indirekt und mittelbar betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständigen, Vereine und Einrichtungen. Diese Hilfe wird nun - aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 10. Januar 2021 - als Dezemberhilfe für die Dauer der Schließung im Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert.

Zum anderen gibt es die Überbrückungshilfe III. Sie unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind. Dabei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge hierfür können rückwirkend bis 31. Januar 2021 gestellt werden. Das Programm wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert. Es gilt nun auch für Unternehmen, die von den Schließungen ab 16. Dezember 2020 betroffen sind.

Novemberhilfe/Dezemberhilfe

Die umfassende Unterstützung durch die Bundesregierung im Rahmen der Novemberhilfe/Dezemberhilfe hilft stark betroffenen Unternehmen, Betrieben, Selbstständigen, Vereinen und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen direkt, indirekt oder mittelbar betroffen sind. Für sie werden außerordentliche Wirtschaftshilfen im Umfang von mehreren Milliarden Euro bereitgestellt.

Direkt und indirekt Betroffenen (unter bestimmten Voraussetzungen auch mittelbar Betroffenen) erhalten für den Zeitraum der Schließungen Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des Vergleichsumsatzes aus dem Jahr 2019. Hilfen oberhalb von 4 Millionen Euro bedürfen dabei noch der Genehmigung der EU-Kommission.

Überbrückungshilfe​ III

Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Sie wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und ist wiederholt erweitert worden. Für Unternehmen mit starken Umsatzrückgängen wurde der Förderhöchstbetrag pro Monat auf 200.000 € erhöht. Die Überbrückungshilfe III gilt auch für Unternehmen, die von den Schließungen ab 16. Dezember 2020 betroffen sind. Für sie gilt ein Förderhöchstbetrag von 500.000 € pro Monat.

Steuerlliche Hilfen

  • Verlängerte Frist zur Abgabe von Steuererklärungen
    Gute Nachrichten für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler: Die Abgabefrist für das Kalenderjahr 2019 für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen wird um einen Monat verlängert. Die Steuererklärungen können bis zum 31.3.2021 abgegeben werden.
  • Verlängerung von Stundungsmöglichkeiten​
    Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt – wie bereits seit dem 19. März 2020 – bis zum 31. März 2021 einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30. Juni 2021.
    Darüberhinausgehende Anschlussstundungen sollen im vereinfachten Verfahren nur im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Stundungszinsen werden in diesen Fällen grundsätzlich nicht erhoben.
    Über den 30. Juni 2021 hinausgehende Stundungen – ohne Ratenzahlungsvereinbarungen – sind wie im sonst üblichen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, möglich.
    Damit werden die Regelungen des BMF-Schreibens vom 19. März 2020, die bis 31. Dezember 2020 befristet waren, angemessen verlängert.
    Zu den Einzelheiten werden noch im Laufe des Monats Dezember entsprechende BMF-Schreiben veröffentlicht.
  • Unbürokratische Teilabschreibungen
    Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen. Das sichert Liquidität.

Neustarthilfe für Selbstständige

Die neue Überbrückungshilfe III umfasst auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbstständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden. Sie erhalten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen. Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.

Sonderfonds für Kulturveranstaltungen

Weiterhin soll es – außerhalb der Überbrückungshilfe III – einen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen geben. Zu diesem Sonderfonds werden derzeit die Details erarbeitet.

KfW-Schnellkredite

Den KfW-Schnellkredit können künftig auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten nutzen. Auf diesem Weg können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 Euro erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. Mehr Informationen zum verlängerten und erweiterten KfW-Sonderprogramm finden Sie hier.

 

Die umfangreichen Informationen zu der Er­wei­te­rung der Co­ro­na-Hil­fen finden Sie hier

Fragen und Antworten zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ finden Sie hier

 

Quelle: BMF, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-10-29-neue-corona-hilfen.html, Zugriff 15. Dezember 2020
Foto: Animaflora PicsStock – stock.adobe.com


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